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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 1.4 · Stand 29. Mai 2026

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Präambel

Die KlarMeter UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Am Brandweiher 6, 66871 Reichweiler (nachfolgend "KlarMeter") erbringt verbrauchsabhängige Mess-Dienstleistungen, Heiz- und Nebenkostenabrechnungen sowie damit verbundene Mess-, Auslese- und Wartungsleistungen für Eigentümer und Verwalter von Wohn- und Gewerbeimmobilien (nachfolgend "Kunde" oder "Auftraggeber").

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen KlarMeter und seinen Kunden, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen KlarMeter und seinen Kunden.

(2) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§13 BGB) und Unternehmern (§14 BGB). Bestimmte Regelungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern oder ausschließlich gegenüber Unternehmern; dies ist an der betreffenden Stelle ausdrücklich kenntlich gemacht.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von KlarMeter maßgebend.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne einen derartigen Hinweis gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

(1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung von Mess- und Abrechnungsdienstleistungen sowie die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Messgeräte. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Hauptvertrag (Abrechnungs-, Miet- und Servicevertrag).

(2) Der Vertrag ist rechtlich als gemischter Vertrag zu qualifizieren, der überwiegend Dienstvertragselemente (§611 BGB) sowie Mietvertragselemente (§535 BGB · für die Geräteüberlassung) enthält. Die im Hauptvertrag vereinbarte Drittabrechnungs-Beauftragung gem. §11 HKVO ist Bestandteil der Dienstleistungs-Komponente; soweit zwingende Vorschriften der Heizkostenverordnung den Regelungen dieser AGB entgegenstehen, gehen die HKVO-Vorschriften vor. Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften des jeweiligen Vertragstyps. (3) Angebote von KlarMeter sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(4) Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform (§126b BGB) oder durch Auftragserteilung mittels des KlarMeter-Auftragsformulars. KlarMeter bestätigt den Vertragsschluss in Textform.

(5) Mit Vertragsschluss überträgt der Kunde KlarMeter die Beauftragung als Drittabrechner gem. §11 Abs. 1 HKVO.


§ 3 Leistungen KlarMeter

(1) KlarMeter erbringt im Rahmen des Servicevertrages folgende Leistungen, soweit im Hauptvertrag vereinbart:

a) Geräte-Bereitstellung: Lieferung, Installation und Wartung der Messgeräte (Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler, Wasserzähler, Funk-Gateways, Rauchwarnmelder). Die Messgeräte bleiben Eigentum von KlarMeter (siehe §6).

b) Funk-Auslesung: Stichtagsgenaue Funk-Auslesung aller installierten Messgeräte über das OMS-Funknetz (Standard 868 MHz, AES-128 verschlüsselt).

c) Wartung und Eichung: Überwachung der Eichintervalle für Wasser- und Wärmemengenzähler. KlarMeter trägt die Kosten des fristgerechten Eichwechsels für alle durch KlarMeter bereitgestellten Geräte (Inklusivleistung im Servicevertrag).

d) Eichamt-Meldung: KlarMeter übernimmt die Meldung aller eichpflichtigen Geräte an die zuständige Eichbehörde. (Abweichung MNF-Auftragserteilung: dort lag die Meldepflicht beim Kunden. KlarMeter zentralisiert dies zur Vermeidung unklarer Pflichtenverteilung.)

e) Heizkostenabrechnung: Erstellung der jährlichen Heizkostenabrechnung nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung (HKVO).

f) Nebenkostenabrechnung: Erstellung der jährlichen Nebenkostenabrechnung soweit vereinbart.

g) Mieter-Portal: Bereitstellung eines digitalen Mieter-Portals mit unterjährigen Verbrauchsinformationen gem. §6a HKVO.

h) Stammdaten-Pflege: Pflege der Liegenschafts- und Nutzerdaten in den Systemen von KlarMeter.

(2) Service-Tier-Modell. KlarMeter bietet drei Service-Tiers an, die jeweils die in Absatz (1) genannten Leistungen pauschal abdecken. Der Tier wird im Hauptvertrag festgelegt:

Tier Preis ab Zielgruppe Geräte inkl. Zusatz-Features
Basis 6,30 € netto / 7,50 € brutto pro Gerät und Monat Klein- und Mittel-Portfolios bis 200 Geräte HKV · WZ · WMZ · Gateway Gerätemiete · Funkauslesung · Jahresabrechnung · monatliche Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) gem. §6a HKVO
Professional 7,98 € netto / 9,50 € brutto pro Gerät und Monat Verwalter mit 200+ Geräten alle + erweitert + Mieter-/Verwalter-Portal · Termin-Management · Dispute-Ticketing
Enterprise individuell auf Anfrage Großverwalter mit 1.000+ Geräten alle + API-Anbindung · dedizierter Account-Manager · SLA · Custom Reports

Zusatzleistungen außerhalb des gebuchten Tiers (z.B. einzelne Add-ons gem. Abs. (3)) werden gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Add-on-Services (optional, pro Liegenschaft oder pro Gerät zubuchbar):

Add-on Preis ab Einheit Inkludiert Hinweis
Rauchwarnmelder-Service 0,80 € brutto pro Gerät pro Monat DIN 14676 jährliche Ferninspektion Standalone oder im Verbund mit Heizmessung
Legionellen-Koordination 50,00 € brutto pro Probenahme-Event Akkreditierte Labore · TrinkwV-konform Bestell-Koordination + Befundverwaltung
Document-Safe (Archiv) 0,50 € brutto pro Gerät pro Monat 10-Jahres-Aufbewahrung mit Versionierung Audit-Trail-konform

(4) Bezugs-Freiheit. Der Kunde ist nicht verpflichtet, Messgeräte oder zusätzliche Dienstleistungen ausschließlich von KlarMeter zu beziehen.


§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde gewährt KlarMeter und seinen Mitarbeitern bzw. beauftragten Dritten zu den vereinbarten Terminen ungehinderten Zugang zu allen Räumen, in denen Messgeräte zu montieren, zu warten, abzulesen oder zu wechseln sind.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass alle Heizkörper und Messstellen für die Montage- und Wartungsarbeiten zugänglich sind. Fest eingebaute Verkleidungen müssen mit einer nach Angaben von KlarMeter zu öffnenden Klappe versehen sein.

(3) Der Kunde teilt KlarMeter unverzüglich in Textform mit: - Veränderungen der Heizkörper (Austausch, Versetzung, Entfernung) - Mieterwechsel mit Datum - Änderungen der Liegenschaftsdaten (insbesondere Wohnflächen) - Beschädigungen oder Funktionsstörungen der Messgeräte

(4) Die für die Abrechnung erforderlichen Stammdaten (Wohnflächen, Personenzahlen, Umlageschlüssel, Brennstoffkosten, Heizungsbetriebskosten) sind dem von KlarMeter zur Verfügung gestellten Formular ("Kostenaufstellung Heizung", "Aufstellung Hausnebenkosten", "Nutzerliste") spätestens vier (4) Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums in Textform zu übermitteln.

(5) Bauseitige Vorbereitungsarbeiten für den Einbau von Wärmemengenzählern (z.B. Absperreinrichtungen, Pass-Stücke) sind vom Kunden auf eigene Kosten durch einen Fachhandwerker auszuführen.

(6) Sollten Klebereste oder Lackschäden durch den Austausch von Vorgängermessgeräten an Heizkörpern sichtbar werden, haftet KlarMeter hierfür nicht. Auf Wunsch des Kunden können Abdeckrahmen gegen gesonderte Berechnung angebracht werden.


§ 5 Eichpflichten und Eichwechsel

(1) KlarMeter übernimmt für alle durch KlarMeter bereitgestellten eichpflichtigen Messgeräte (Wasserzähler, Wärmemengenzähler) die Pflicht zur fristgerechten Eichung gemäß Mess- und Eichgesetz (MessEG).

(2) Kosten für den fristgerechten Eichwechsel sind im Servicevertrag (Service-Tier) enthalten.

(3) Für nicht von KlarMeter bereitgestellte Messgeräte (z.B. Bestandsgeräte des Eigentümers) liegt die Eichpflicht beim Eigentümer. KlarMeter weist den Eigentümer rechtzeitig auf den anstehenden Eichwechsel hin.

(4) Heizkostenverteiler in Zweifühler-Funk-Technologie nach DIN EN 834 unterliegen nicht der gesetzlichen Eichpflicht. Eine technische Funktionsprüfung erfolgt im Rahmen der jährlichen Funk-Auslesung.


§ 6 Geräte-Eigentum

(1) Sämtliche von KlarMeter im Rahmen des Geräte-Mietvertrags (§8b) bereitgestellten Messgeräte (Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler, Wasserzähler, Funk-Gateways) werden ausschließlich zu einem vorübergehenden Zweck — für die Dauer des Geräte-Mietvertrags — mit dem Gebäude verbunden. Sie sind daher Scheinbestandteile gem. §95 BGB, werden nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (§§93, 94 BGB), und ein Eigentumsübergang durch Verbindung (§946 BGB) tritt nicht ein. Das Eigentum an den Geräten verbleibt während der gesamten Vertragslaufzeit bei KlarMeter (Eigentumsvorbehalt gem. §455 BGB analog für Mietsachen ergänzend). KlarMeter ist berechtigt, die Geräte nach Beendigung des Geräte-Mietvertrags zu demontieren (Demontagevorbehalt).

(2) Bei Eingriffen Dritter (z.B. Pfändung, Insolvenz des Kunden) hat der Kunde KlarMeter unverzüglich in Textform zu informieren.

(3) Bei Vertragsende sind die Messgeräte KlarMeter herauszugeben oder gegen Erstattung des Zeitwerts vom Kunden zu übernehmen (Wahlrecht des Kunden).

(4) Schäden an den Messgeräten, die durch unsachgemäße Behandlung durch den Kunden, dessen Mieter oder Dritte verursacht werden, hat der Kunde KlarMeter zu ersetzen. Die Haftung des Kunden richtet sich dabei nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften (Verschuldensprinzip) und bemisst sich am Zeitwert des Gerätes; die in §15 geregelten Haftungsgrundsätze (Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei einfachen Vertragspflichten, ungekappte Haftung bei wesentlichen Vertragspflichten und vorsätzlichen Verstößen) gelten für den Kunden entsprechend.


§ 7 Preise und Wertsicherung

(Vollständig synchronisiert mit Pricing-Audit v5 2026-05-25 · Standard-Wortlaut der VPI-Klausel ready-to-use · BGH-validiert.)

(1) Preise und Mehrwertsteuer. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise gem. Hauptvertrag und der dortigen Preisliste (siehe Anhang A). Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes angegeben, als Netto-Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).

(2) Mengenrabatte. Mengenrabatte sind in den Standard-Service-Tiers (Basis · Professional) nicht vorgesehen. KlarMeter verfolgt eine Premium-Pricing-Strategie ohne Schubladenpreis-Verfall. Großkunden mit mehr als 1.000 Geräten erhalten ein individuelles Enterprise-Angebot (siehe §3 Abs. 2).

(3) Zahlungsbedingungen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen: gegenüber Verbrauchern fünf (5) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§288 Abs. 1 BGB), gegenüber Unternehmern neun (9) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugskostenpauschale von vierzig (40,00) Euro (§288 Abs. 2, 5 BGB).


§ 7 (4)-(11) · Wertsicherungsklausel (VPI-gekoppelte Anpassung)

(Standard-Wortlaut für KlarMeter-Verträge · PrKG-konform · BGH-validiert · ready-to-use. Quelle: Pricing-Audit v5 2026-05-25, Excel-Tab 14 + Briefing-PDF Seite 7.)

(4) Bezugsgröße. Die monatliche Vergütung (Gerätemiete + Service + Add-ons) ist wertgesichert gegenüber Veränderungen des vom Statistischen Bundesamt bekannt gegebenen Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) — Basis 2020 = 100 oder jeweils aktueller Basisbezug des Bundesamts.

(5) Anpassungsmaßgaben.

a) Die Anpassung erfolgt erstmals frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn und sodann jeweils zum 01. Januar eines Kalenderjahres.

b) Voraussetzung für eine Anpassung ist, dass sich der VPI seit der letzten Anpassung (bzw. seit Vertragsbeginn bei der ersten Anpassung) um mindestens 3 Prozent (drei Prozentpunkte) verändert hat (kumuliert).

c) Bei Erreichen der Anpassungs-Schwelle ist KlarMeter berechtigt, eine Anpassung in Textform geltend zu machen (Vermieter-Initiative · keine automatische Anpassung).

(6) Berechnungsformel.

Neuer Preis = Alter Preis × ( VPIAnpassungs-Monat / VPIBasis-Monat )

wobei: - VPIAnpassungs-Monat = veröffentlichter VPI für den Monat, in dem die Anpassung wirksam wird - VPIBasis-Monat = veröffentlichter VPI für den Monat des Vertragsbeginns (bei erster Anpassung) bzw. der letzten Anpassung

(7) Erfasste Positionen. Die Anpassung wirkt sich auf alle nach Wirksamkeitsdatum entstehenden laufenden Vergütungspositionen aus (Gerätemiete + laufender Service + Add-ons). Einmalige Positionen (Setup · Migration · Geräte-Austausch außerhalb Eichzyklus · Notfall-Service) sind von der Wertsicherung nicht erfasst und werden zum Zeitpunkt der Leistungserbringung mit den dann jeweils gültigen KlarMeter-Listenpreisen abgerechnet.

(8) Gegenseitigkeit. Sinkt der VPI um mindestens 3 Prozent (drei Prozentpunkte), ist der Auftraggeber berechtigt, eine entsprechende Reduzierung in Textform geltend zu machen (Gegenseitigkeits-Klausel · BGH-Standard).

(9) Anpassungs-Aufforderung. Die Anpassungs-Aufforderung in Textform enthält: - Nennung der angewandten Indexwerte (Basis-Monat und Anpassungs-Monat) - Berechnungsweg gemäß Formel aus Absatz (6) - Neuer Preis und Wirksamkeitsdatum (mindestens 4 Wochen nach Zugang)

(10) Indexwechsel. Sollte das Statistische Bundesamt den VPI durch einen anderen Index ersetzen oder die Basisjahr-Bezugsgröße ändern, erfolgt die Anpassung nach dem entsprechenden Folgeindex unter Umrechnung auf die ursprüngliche Bezugsgröße.

(11) Geltungsdauer. Die Wertsicherung gemäß diesem §7 Abs. (4)-(11) gilt für die gesamte Vertragslaufzeit einschließlich aller Verlängerungen.

Rechtsgrundlage: §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Preisklauselgesetz (PrKG). Die Klausel ist genehmigungsfrei, da sie automatisch nach objektiv messbarem Index berechnet wird (BGH VIII ZR 42/20 vom 26.05.2021 · Bundesbank-Genehmigung nicht mehr nötig).


§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung

Der Leistungsumfang besteht aus zwei rechtlich eigenständigen Vertragsbestandteilen mit getrennter Laufzeit: dem Abrechnungs- und Service-Vertrag (§8a, Dienstleistung) und dem Geräte-Mietvertrag (§8b, Überlassung der Messgeräte gem. §6).

§ 8a Abrechnungs- und Service-Vertrag (Dienstleistung)

(1) Gegenüber Verbrauchern (§13 BGB): Erstlaufzeit vierundzwanzig (24) Monate. Danach verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und ist mit einer Frist von einem (1) Monat in Textform kündbar (§309 Nr. 9 lit. a–c BGB-konform, Stand „Gesetz für faire Verbraucherverträge" 2021/2022).

(2) Gegenüber Unternehmern (§14 BGB): Erstlaufzeit zwei (2) Jahre. Verlängerung automatisch um jeweils ein (1) Jahr, sofern nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ende in Textform gekündigt.

§ 8b Geräte-Mietvertrag (Überlassung der Messgeräte)

(1) Der Geräte-Mietvertrag über Bereitstellung, Wartung und Eichung der Messgeräte (vgl. §6) wird mit einer Festlaufzeit von zehn (10) Jahren abgeschlossen, beginnend mit der Montage. Die Festlaufzeit ist an den Eich- und Nutzungszyklus der Geräte sowie an die Geräte-Investition gekoppelt.

(2) Eine ordentliche Kündigung während der Festlaufzeit ist ausgeschlossen. Die Kündigung zum Ablauf der Festlaufzeit bzw. einer Verlängerung bedarf einer Frist von sechs (6) Monaten in Textform.

(3) Verlängerung gegenüber Unternehmern (§14 BGB): Wird nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Geräte-Mietvertrag um jeweils weitere zwei (2) Jahre.

(4) Verlängerung gegenüber Verbrauchern (§13 BGB): Wird nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Geräte-Mietvertrag um höchstens acht (8) Jahre — Höchstgrenze gem. der Rechtsprechung des BGH zu Verbraucher-Gerätemietverträgen (BGH XII ZR 61/05 vom 19.12.2007).

(5) Bei vorzeitiger Beendigung des Geräte-Mietvertrags durch den Kunden ohne wichtigen Grund gilt §9.

§ 8c Gemeinsame Bestimmungen

(1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§314 BGB) bleibt für beide Verträge unberührt. Die Veräußerung der Liegenschaft stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund dar; der Erwerber tritt in beide Verträge ein (Vertragsübernahme unter Mitwirkung gem. §415 BGB).

(2) Kündigungen bedürfen der Textform (§126b BGB) an die im Vertrag angegebene Adresse von KlarMeter.

(3) Die Kündigungsfristen laufen unabhängig von der Erfüllung der Stammdaten-Übermittlungspflicht des Kunden (§4 Abs. 4). Eine verspätete oder unterlassene Stammdaten-Übermittlung verlängert die Fristen nicht und hindert eine fristgerechte Kündigung nicht.

(4) Das Sonderkündigungsrecht des Kunden bei länger andauerndem Geräte-Defekt richtet sich nach §9 Abs. 4.


§ 9 Vorzeitige Vertragsbeendigung

(1) Bei vorzeitiger Beendigung des Geräte-Mietvertrags (§8b) durch den Kunden ohne wichtigen Grund während der Festlaufzeit kann KlarMeter Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser bemisst sich nach der für die Restlaufzeit des Geräte-Mietvertrags noch ausstehenden Gerätemiete, abgezinst auf den Beendigungszeitpunkt, abzüglich der infolge der vorzeitigen Beendigung ersparten Aufwendungen (insbesondere ersparte Wartungs-, Auslese- und Eichaufwendungen) sowie abzüglich des durch eine anderweitige Verwendung der demontierten Geräte erzielbaren Werts. Eine detaillierte Schadensberechnung wird dem Kunden auf Anfrage in Textform zur Verfügung gestellt. (2) Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass KlarMeter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. KlarMeter steht der Nachweis eines höheren Schadens frei.

(3) Der Abrechnungs- und Service-Vertrag (§8a) ist demgegenüber kurzfristig ordentlich kündbar; für seine ordentliche Beendigung fällt kein pauschalierter Schadenersatz an.

(4) Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Geräte-Defekt: Kann KlarMeter trotz angemessener Frist mehr als drei Monate die vertraglich geschuldete Funk-Auslesung nicht erbringen, so steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

(5) Eigentumsverhältnis bei Vertragsende: Die Regelungen in §6 Abs. 3 gelten entsprechend.


§ 10 Heizkostenanforderungs-Formulare und Verspätungsfolgen

(1) Der Kunde übermittelt KlarMeter die für die Heizkostenabrechnung erforderlichen Formulare (siehe §4 Abs. 4) spätestens vier (4) Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.

(2) Bei verspäteter Übermittlung kann KlarMeter einen pauschalen Mehraufwand in Höhe von EUR 28,00 zzgl. der gesetzlichen MwSt pro vermieteter Einheit berechnen.

(3) Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass KlarMeter ein geringerer oder kein Mehraufwand entstanden ist. (Bewusste Abweichung von MNF-AGB §11: dort wurde nur "20% Zuschlag, mind. 28,00 €" ohne Nachweis-Option formuliert — §309 Nr. 5 BGB-unwirksam.)

(4) Wird die Heizkostenabrechnung wegen verspäteter oder fehlerhafter Angaben des Kunden neu erstellt, kann KlarMeter einen Grundbetrag von EUR 26,85 zzgl. MwSt berechnen, ebenfalls mit Nachweis-Option des Kunden.

(5) Bei vollständig fehlender Zugänglichkeit von Nutzungseinheiten zum Ablesezeitpunkt erfolgt die Verbrauchserfassung nach den Vorgaben der HKVO (Schätzung gem. §9a HKVO).


§ 11 Mieterwechsel und Zwischenablesungen

(1) Bei Mieterwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums kann eine Zwischenablesung durchgeführt werden. Die Pauschale beträgt EUR 19,00 zzgl. MwSt pro Mieteinheit zzgl. Anfahrtspauschale gem. Preisliste.

(2) Die Umlage der Zwischenablesungskosten auf den ausziehenden Mieter ist im Hauptvertrag bzw. in der Nutzerliste vom Kunden anzugeben.

(3) Bei Sonderheizkörpern, Wärmequellen oder anderen Wärmequellen, deren Verbrauch mit Heizkostenverteilern nicht ermittelt werden kann, erfolgt die Verbrauchsschätzung nach Vorgaben der HKVO.


§ 12 Heizkostenabrechnung

(1) Die Heizkostenabrechnung erfolgt nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung (HKVO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Standard-Verteilung Heizkosten: 30 % Grundkosten · 70 % Verbrauchskosten (Abweichung im Hauptvertrag möglich).

(3) Standard-Verteilung Warmwasserkosten: 30 % Grundkosten · 70 % Verbrauchskosten (Abweichung im Hauptvertrag möglich).

(4) Die Heizkostenabrechnung wird dem Kunden in Textform übermittelt. Der Kunde ist verpflichtet, die ausgestellten Mieterrechnungen im Original an die Mieter weiterzugeben.

(5) Einsprüche der Nutzer gegen die Heizkostenabrechnung sind dem Kunden innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Auslieferung der Abrechnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Kunde leitet diese Einsprüche unverzüglich an KlarMeter weiter.

(6) Schätzungen des Verbrauchs bei unzugänglichen Nutzeinheiten werden gem. §9a HKVO nur einmal vorgenommen. Die Verantwortung für die Zutrittsmöglichkeit liegt beim Kunden bzw. dem von ihm beauftragten Verwalter.


§ 13 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(Inhalt synchronisiert mit klarmeter.de/trust-center/ und klarmeter.de/datenschutz/ — Stand 2026-05-26 · Bitte bei Änderungen beide Quellen aktuell halten.)

(1) KlarMeter verarbeitet personenbezogene Daten der Nutzer im Auftrag des Kunden als Auftragsverarbeiter gem. Art. 28 DSGVO und BDSG. KlarMeter folgt den Prinzipien Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung.

(2) Der Kunde ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) für die von ihm bzw. seinen Mietern stammenden personenbezogenen Daten.

(3) Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV): Ein separater AV-Vertrag wird zwischen KlarMeter und dem Kunden geschlossen (Anhang B zu dieser AGB). Ohne unterzeichneten AV-Vertrag werden keine personenbezogenen Daten verarbeitet.

(4) Datenkategorien: - Verbrauchsdaten: Heizung, Warm- und Kaltwasser, Funk-Übertragung in der Regel täglich - Stammdaten: Mietername, Adresse, Nutzungszeitraum, Wohnungsnummer - Gerätedaten: Seriennummer, Eichgültigkeit, Batteriestatus - Kommunikationsdaten: ausschließlich zur Support-Bearbeitung, nicht zu Marketing-Zwecken - Prüf- und Wartungsdaten: Rauchwarnmelder, Legionellenbefunde

KlarMeter verarbeitet die genannten Daten ausdrücklich nicht zu Marketing, Profiling, Datenhandel oder Weitergabe an Werbeunternehmen.

(5) Rechtsgrundlagen: Die Datenverarbeitung stützt sich auf: - Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO — Vertragserfüllung - Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO — gesetzliche Pflichten (HeizkostenV, TrinkwV, Landesbauordnungen) - Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — berechtigtes Interesse (Störungserkennung, Qualitätssicherung)

(6) Aufbewahrungsfristen: - Abrechnungsdaten: 10 Jahre (handels- und steuerrechtliche Pflicht gem. §147 AO, §257 HGB) - Verbrauchsdaten: 3 Jahre nach Abrechnungszeitraum - Prüfprotokolle (Eichungen, Wartungen, Inspektionen): 10 Jahre - Nach Vertragsende erfolgt eine automatische, unwiderrufliche Löschung der nicht aufbewahrungspflichtigen Daten

(7) IT-Sicherheit (TOMs gem. Art. 32 DSGVO): - Verschlüsselung in transit: TLS 1.2+ für alle Web- und API-Verbindungen - Funkübertragung der Messgeräte: AES-128 mit Signatur (OMS-Standard, branchenüblich) - Datenspeicherung at rest: AES-256-Verschlüsselung - Hosting: ausschließlich in der Europäischen Union (Hauptstandort Deutschland, AWS Region eu-central-1 / Frankfurt) - Credential-Management: zentral verwaltet über AWS Secrets Manager (eu-central-1); keine Klartext-Speicherung in Konfigurations-Dateien - Zugriffssteuerung: rollenbasiert nach Need-to-know-Prinzip; Mieter sehen ausschließlich eigene Daten - Authentifizierung: Multi-Faktor-Authentifizierung für administrative Zugriffe - Audit-Trail: administrative Änderungen werden mit Zeitstempel und Akteur protokolliert - Backup & Recovery: tägliche Sicherungen mit definierter Aufbewahrungsfrist; periodische Wiederherstellungs-Tests - Vorfallsreaktion: dokumentierter Incident-Response-Prozess; Meldepflicht-Bewusstsein gem. Art. 33 DSGVO (72 Stunden)

(8) Mieter-Informationen: Der Kunde informiert seine Mieter über die Datenverarbeitung gem. Art. 13/14 DSGVO. KlarMeter stellt hierfür eine Muster-Datenschutzinformation zur Verfügung.

(9) Unterauftragsverarbeitung: KlarMeter setzt zur Erbringung der Leistungen Unterauftragsverarbeiter ein, mit denen jeweils ein AV-Vertrag gem. Art. 28 DSGVO besteht (siehe Anhang B). Der Kunde stimmt dem Einsatz dieser Unterauftragsverarbeiter zu. KlarMeter informiert den Kunden über neue Unterauftragsverarbeiter und gibt ihm die Möglichkeit zum begründeten Widerspruch.

(10) Rechte der Betroffenen (Art. 15-21 DSGVO): - Auskunft (Art. 15) - Berichtigung (Art. 16) - Löschung (Art. 17) - Einschränkung (Art. 18) - Datenübertragbarkeit (Art. 20) - Widerspruch (Art. 21)

Anfragen sind formlos an [email protected] zu richten. Die Bearbeitung erfolgt innerhalb von 30 Tagen.

(11) Beschwerderecht: Betroffene haben das Recht zur Anrufung der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde.


§ 14 Mängelhaftung

(1) Für mangelhafte Messgeräte leistet KlarMeter Gewähr durch Reparatur, Ersatzlieferung oder im Rahmen der Eichintervalle durch Austausch (Wahlrecht KlarMeter, ausgenommen die nachfolgend genannten Verbraucher-Sonderrechte).

(2) Gegenüber Verbrauchern: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (§§ 434 ff. BGB). Bei Mängeln hat der Verbraucher das Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung.

(3) Gegenüber Unternehmern: Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Lieferung. KlarMeter behält sich das Recht zur zweimaligen Nachbesserung vor.

(4) Druck-, Schreib- und offensichtliche Rechenfehler in Abrechnungen oder Rechnungen werden auf Anforderung des Kunden unverzüglich kostenfrei berichtigt. Schadenersatzansprüche aus solchen offensichtlichen Schreib-/Druckfehlern sind ausgeschlossen, soweit KlarMeter den Fehler nach Hinweis durch den Kunden unverzüglich korrigiert und dem Kunden hieraus kein über den Berichtigungsaufwand hinausgehender Schaden entsteht. Wesentliche Rechen- oder Verteilungsfehler (insbesondere systematische Fehler in der Kostenverteilung gem. HKVO mit Auswirkungen über 5 % der einzelnen Mieterabrechnung) bleiben hiervon unberührt; insoweit gelten die allgemeinen Haftungsregeln des §15.

(5) Funktionsstörungen aufgrund undichter Leitungen, defekter Absperrarmaturen oder anderer Mängel außerhalb der Messgeräte fallen nicht in die Verantwortung von KlarMeter.


§ 15 Haftung

(1) KlarMeter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von KlarMeter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) KlarMeter haftet unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KlarMeter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet KlarMeter nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(5) Die Haftungsbeschränkungen in Abs. 3 gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (siehe Abs. 1) sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (siehe Abs. 2).

(6) Summenmäßige Begrenzung bei leichter Fahrlässigkeit: Für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit bei einfachen Vertragspflichten ist die Haftung von KlarMeter pro Schadensereignis auf den Betrag der im Schadensjahr für den betroffenen Liegenschaftsvertrag gezahlten Jahresvergütung begrenzt. Bei Kardinalpflichten (Abs. 4) bleibt es bei der Begrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ohne summenmäßige Cap.

(7) Mieter-Direktansprüche: Im Falle einer fehlerhaften Heizkostenabrechnung beschränken sich die Pflichten von KlarMeter gegenüber dem Kunden auf die unverzügliche Korrektur der Abrechnung. KlarMeter haftet nicht für etwaige Direktansprüche, die Mieter aufgrund der Erst-Abrechnung gegen den Kunden geltend machen, mit Ausnahme der durch die Korrektur entstehenden Differenzbeträge; etwaige Folgekosten beim Kunden (z.B. Anwaltskosten, Gerichtskosten in Mieter-Streitigkeiten) sind keine vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden im Sinne von Abs. 3 und werden nicht ersetzt.

(8) (§309 Nr. 7 BGB-konform.) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


§ 16 Verbraucherinformationen

(1) Streitschlichtung — Stufenmodell:

a) Direkt-Klärung: Bei Beschwerden oder Streitigkeiten gibt KlarMeter dem Kunden zunächst Gelegenheit zur außergerichtlichen Direkt-Klärung. KlarMeter reagiert auf Beschwerden in Textform innerhalb von dreißig (30) Tagen mit einem konkreten Lösungsvorschlag.

b) Verbraucher-Schlichtungsstelle Kehl: Scheitert die Direkt-Klärung, erklärt sich KlarMeter freiwillig bereit, an einem Schlichtungsverfahren vor der Allgemeinen Verbraucher-Schlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein teilzunehmen (Webseite: www.verbraucher-schlichter.de). Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist für den Verbraucher kostenfrei; eine Teilnahmepflicht von KlarMeter aus §36 VSBG besteht nicht, die Bereitschaft erfolgt auf freiwilliger Basis.

c) Gerichtlicher Weg: Unberührt bleibt das Recht jeder Partei, jederzeit die ordentlichen Gerichte anzurufen.

(2) Widerrufsrecht für Fernabsatz/außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge: Wenn der Vertrag mit einem Verbraucher per Telefon, E-Mail oder bei einem Besuch außerhalb der Geschäftsräume von KlarMeter geschlossen wird, steht dem Verbraucher das 14-tägige Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu.

Widerrufsbelehrung: Die vollständige Widerrufsbelehrung gem. Anlage 1 zu Art. 246a §1 Abs. 2 S. 2 EGBGB sowie das Muster-Widerrufsformular sind Bestandteil des jeweiligen Verbraucher-Vertragstemplates (T1) und werden dem Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform übergeben.

(3) EU-Streitschlichtung: Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr


§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§306 BGB).


§ 18 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist: - Bei Verbrauchern: der gesetzliche Gerichtsstand des Verbrauchers - Bei Unternehmern: der Sitz von KlarMeter (Reichweiler) bzw. das für den Sitz zuständige Landgericht Kaiserslautern

(3) Gerichtsstandvereinbarung mit Verbrauchern: Diese ist nach §38 ZPO nur eingeschränkt möglich; die obige Regelung folgt der gesetzlichen Vorgabe.


§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieser AGB · Hybrid-Verfahren:

a) Unwesentliche Änderungen (redaktionelle Klarstellungen, Aktualisierung von Subprozessoren oder Kontaktadressen, Anpassungen ohne wirtschaftliche Auswirkung auf den Kunden) werden dem Kunden in Textform mit einer Frist von sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung in Textform, gelten diese Änderungen als angenommen. Auf die Bedeutung des Schweigens als Annahme wird in der Änderungsmitteilung ausdrücklich und hervorgehoben hingewiesen. Die Opt-out-Möglichkeit (Widerspruch) wird gleichwertig benannt.

b) Wesentliche Änderungen (Änderungen der Vertragslaufzeit, des Preismodells außerhalb der VPI-Klausel gem. §7, der Haftungsregelungen, der Datenkategorien gem. AVV oder der wesentlichen Leistungsbestandteile) bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden in Textform. Stillschweigen gilt insoweit nicht als Annahme. Bei verweigerter Zustimmung bleibt der bisherige Vertrag bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin unverändert in Kraft; KlarMeter kann den Vertrag in diesem Fall zum nächstmöglichen Termin ordentlich kündigen.

c) Welche Klasse eine konkrete Änderung trifft, entscheidet KlarMeter nach billigem Ermessen unter Beachtung der vorstehenden Definitionen; der Kunde kann die Einordnung jederzeit beanstanden, in welchem Fall die strengere Klasse (b) Anwendung findet.

(2) Schriftform-Reduktion: Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung in Textform verzichtet werden.

(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von KlarMeter (Reichweiler).

(4) Sprache: Die Vertragssprache ist Deutsch.


Anhang A · Preisliste (Stand 2026-05-26 · USER-CONFIRMED Pricing-Audit v5)

Die jeweils gültige Preisliste wird dem Kunden mit dem Angebot bzw. auf Anfrage in Textform zur Verfügung gestellt. Alle Positionen entstammen dem KlarMeter Pricing-Audit v5 vom 2026-05-25 (Gesellschafter-konfirmiert).

A.1 · Setup-Leistungen (einmalig, pro Liegenschaft soweit nicht anders angegeben)

Position Preis netto Preis brutto Einheit Lex-Article-Nr.
Liegenschaft-Onboarding-Pauschale 150,00 € 178,50 € pauschal pro LG NEU anzulegen
Datenmigration vom Vorgänger-Anbieter 200,00 € 238,00 € pauschal pro LG NEU anzulegen
Inbetriebnahme Funkanlage Gateway 100,00 € 119,00 € pauschal pro LG NEU anzulegen
Anfahrt bis 15 km 15,00 € 17,85 € pro Anfahrt Lex 1126
Anfahrt bis 60 km 45,00 € 53,55 € pro Anfahrt Lex 1058
Anfahrt bis 100 km 60,00 € 71,40 € pro Anfahrt Lex 1097
Datenaufnahme Heizkörper/Zähler 9,60 € 11,42 € pro Gerät Lex 1153
Montage Messgeräte 65,25 € 77,65 € pro Gerät Lex 1045
Ummontage HKV 39,95 € 47,54 € pro Gerät Lex 1111
Liegenschaftsbegehung Legionellen 109,50 € 130,31 € pro Termin Lex 1165

A.2 · Geräte-Miete im Mietmodell (laufend, pro Gerät und Monat — alternativ inklusiv im Service-Tier)

Gerät Beispiel-Preis netto/Monat Hinweis
Sonexa Gateway Superlink C (Miete) ca. 0,90 € (= 65,11 € / 72 Monate über 6 Jahre) Im Service-Tier Basis inkludiert
Heizkostenverteiler Sontex 566 Funk im Service-Tier DIN EN 834 · keine Eichpflicht (Zweifühler-Funk)
Wärmemengenzähler Supercal QN 1,5 im Service-Tier Eichzyklus 6 Jahre · Eichwechsel inkl.
Wasserzähler digital Funk im Service-Tier Eichzyklus 6 Jahre · Eichwechsel inkl.

A.3 · Service-Tier-Vergütung (laufend, pro Gerät und Monat)

Tier Preis netto Preis brutto Anwendung
Basis 6,30 € 7,50 € Standard bis 200 Geräte
Professional 7,98 € 9,50 € Verwalter mit 200+ Geräten
Enterprise individuell individuell 1.000+ Geräte · auf Anfrage

A.4 · Add-on-Services

Add-on Preis netto Preis brutto Einheit
Rauchwarnmelder-Service 0,67 € 0,80 € pro Gerät pro Monat
Legionellen-Koordination 42,02 € 50,00 € pro Probenahme-Event
Document-Safe Archiv 0,42 € 0,50 € pro Gerät pro Monat

A.5 · Eichwechsel-Pauschalen (außerhalb Mietmodell · für Kunden mit Geräte-Kauf)

Im Mietmodell (Service-Tier) ist der Eichwechsel inkludiert. Folgende Pauschalen gelten nur, wenn der Kunde die Geräte im Kaufmodell hält.

Position Preis netto Preis brutto
Eichwechsel gebündelt (15+ Geräte pro Termin) 55,00 – 85,00 € 65,45 – 101,15 €
Eichwechsel einzeln (< 15 Geräte) 80,00 – 120,00 € 95,20 – 142,80 €

A.6 · Sonder- und Notfall-Leistungen

Position Preis netto Preis brutto
Vor-Ort-Notfall-Termin (1 h vor Ort + Anfahrt bis 30 km) 120,00 € 142,80 €
Nutzerwechsel-Zwischenablesung 15,97 € 19,00 € + Anfahrt
Verspätungs-Mehraufwand-Pauschale (siehe §10) 23,53 € 28,00 € pro Mieteinheit
Mieter-Einspruchs-Neuberechnung 22,56 € 26,85 € pro Abrechnung

A.7 · Mengenrabatte

Mengenrabatte sind in den Standard-Service-Tiers nicht vorgesehen. KlarMeter verfolgt eine Premium-Pricing-Strategie. Großkunden mit 1.000+ Geräten erhalten ein individuelles Enterprise-Angebot (siehe §3 Abs. 2).

Preisliste-Stand: 2026-05-26 · Aktualisierungen werden dem Kunden separat mitgeteilt und unterliegen ggf. der VPI-Wertsicherung gem. §7 Abs. (4)-(11).


Anhang B · Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV gem. Art. 28 DSGVO)

Diese Auftragsverarbeitungsvereinbarung (nachfolgend "AVV") ist verbindlicher Bestandteil des zwischen KlarMeter und dem Kunden geschlossenen Hauptvertrags. Sie regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch KlarMeter im Auftrag des Kunden. Mit Unterzeichnung des Hauptvertrags erkennt der Kunde diese AVV als verbindlich an. Bei Widersprüchen zwischen Hauptvertrag und AVV in Datenschutzfragen geht die AVV vor.

B.1 · Gegenstand und Dauer der Verarbeitung

(1) Gegenstand: KlarMeter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach dokumentierter Weisung des Kunden zur Erfüllung der im Hauptvertrag vereinbarten Leistungen (Messdaten-Erhebung, Heizkostenabrechnung gem. HKVO, Service-Tier-Leistungen).

(2) Dauer: Diese AVV gilt für die gesamte Laufzeit des Hauptvertrags. Bei Vertragsbeendigung gelten die Regelungen in §B.10.

B.2 · Art und Zweck der Verarbeitung

(1) Verarbeitungstätigkeiten: Erhebung, Speicherung, Auslesung, Verwendung, Berichtigung, Übermittlung an den Kunden, Löschung von Mess- und Stammdaten.

(2) Zweck: Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Kunden aus der Heizkostenabrechnung (HKVO) sowie der vom Kunden gebuchten Service-Tier-Leistungen.

B.3 · Datenkategorien und Kreis der Betroffenen

(1) Datenkategorien: - Stammdaten des Kunden/Eigentümers (Name, Anschrift, Bankverbindung, ggf. USt-IdNr) - Stammdaten der Mieter/Nutzer (Name, Wohnungsbezug, Nutzungszeitraum, optional Kontaktdaten zur Direktkorrespondenz) - Verbrauchsdaten (Heiz-, Warmwasser-, Kaltwasser-Zählerstände, Mess-Zeitpunkte) - Abrechnungsdaten (Kostenpositionen, Verteilungsschlüssel, Zahlungsabwicklung)

(2) Betroffenenkreise: - Kunde / Verwalter und ggf. dessen Mitarbeiter - Mieter / Nutzer der bewirtschafteten Liegenschaft

B.4 · Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)

(1) Es gelten die in §13 Abs. 7 dieser AGB definierten TOMs gem. Art. 32 DSGVO. KlarMeter überprüft die TOMs regelmäßig und passt sie bei wesentlichen Änderungen der Risiko-Lage an.

(2) Eine ausführliche TOM-Beschreibung wird dem Kunden auf Anfrage in Textform übermittelt.

B.5 · Unterstützung bei Betroffenenrechten

KlarMeter unterstützt den Kunden bei der Erfüllung der Betroffenenrechte (Art. 15–22 DSGVO) durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Anfragen werden innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bearbeitet, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen nicht entgegenstehen (§13 Abs. 6).

B.6 · Unterauftragsverarbeiter

(1) Genehmigte Subunternehmer: Der Kunde stimmt dem Einsatz der in §B.13 gelisteten Subunternehmer zu.

(2) Neue Subunternehmer: Über die Beauftragung neuer Subunternehmer informiert KlarMeter den Kunden mindestens vier (4) Wochen vor Wirksamwerden in Textform. Widerspricht der Kunde innerhalb von zwei (2) Wochen begründet, erfolgt keine Beauftragung; KlarMeter kann in diesem Fall den Vertrag mit angemessener Frist kündigen, sofern die Leistung ohne den neuen Subunternehmer nicht erbracht werden kann.

(3) Drittland-Übermittlung: Soweit Subunternehmer Daten in Drittländern verarbeiten (siehe §B.13), erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage der EU-Standardvertragsklauseln (Durchführungsbeschluss 2021/914).

(4) Transfer Impact Assessment (Schrems-II): Für die Verarbeitung durch Cloudflare, Inc. (USA) — eingesetzt ausschließlich für DNS-Auflösung, Content-Delivery (statische Assets) und DDoS-Schutz — hat KlarMeter geprüft, dass auf der Cloudflare-Schicht keine Mess-, Stamm- oder Mieter-Daten verarbeitet werden. Die Anwendungs- und Datenbankebene befindet sich vollständig in EU-Rechenzentren. Cloudflare verarbeitet lediglich technische Verbindungsdaten (IP-Adressen, Request-Header), die durch die EU-SCC abgesichert sind. Ein zusätzliches Risiko durch US-Behörden-Zugriff besteht nach interner Bewertung nicht in einem Maße, das zusätzliche Schutzmaßnahmen über die SCC hinaus erforderlich machen würde.

B.7 · Kontrollrechte des Kunden

(1) Der Kunde hat das Recht, sich von der Einhaltung dieser AVV zu überzeugen. KlarMeter stellt dem Kunden auf Anfrage geeignete Nachweise zur Verfügung (TOM-Beschreibung, ggf. Datenschutz-Folgenabschätzung, Ergebnisse interner Prüfungen).

(2) Vor-Ort-Kontrollen am Sitz von KlarMeter sind nach vorheriger Abstimmung mit einer Frist von mindestens vier (4) Wochen möglich. Die Kosten der Vor-Ort-Kontrolle trägt der Kunde, es sei denn, die Kontrolle ergibt einen erheblichen Verstoß; in diesem Fall trägt KlarMeter die Kosten.

B.8 · Meldepflicht bei Datenpannen

KlarMeter informiert den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme einer Datenpanne, die personenbezogene Daten des Kunden betrifft. Die Meldung enthält die nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO erforderlichen Informationen, soweit zum Zeitpunkt der Meldung verfügbar.

B.9 · Vertraulichkeit

Alle mit der Verarbeitung der Daten des Kunden befassten Mitarbeiter und Beauftragten von KlarMeter sind schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO, ggf. i.V.m. § 53 BDSG).

B.10 · Beendigung

(1) Nach Beendigung des Hauptvertrags erfolgt nach Wahl des Kunden die Rückgabe oder die Löschung aller personenbezogenen Daten gem. §13 Abs. 6 dieser AGB.

(2) Daten, deren Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben ist (insbesondere §147 AO, §257 HGB), werden bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist gesperrt verwahrt (kein operativer Zugriff) und anschließend gelöscht.

B.11 · Haftung

Die Haftung von KlarMeter und Kunde aus dieser AVV richtet sich nach §15 dieser AGB. Davon unberührt bleibt die gesamtschuldnerische Außenhaftung beider Parteien gegenüber Betroffenen gem. Art. 82 Abs. 4 DSGVO.

B.12 · Ansprechpartner Datenschutz

KlarMeter UG (haftungsbeschränkt) Am Brandweiher 6, 66871 Reichweiler Datenschutz-Anfragen: [email protected]

Eine externe Datenschutzbeauftragte ist (Stand 2026-05-26) nicht bestellt; eine Bestellpflicht besteht nach §38 BDSG für KlarMeter UG aktuell nicht. Bei Eintritt der Bestellpflicht wird der Kunde unaufgefordert informiert.

B.13 · Aktuelle Unterauftragsverarbeiter (Stand 2026-05-26)

(Synchronisiert mit klarmeter.de/datenschutz/ — bei Änderungen beide Quellen aktuell halten.)

Anbieter Funktion Standort Drittland / Rechtsgrundlage
Hetzner Online GmbH Server-Hosting, Anwendungs-Datenbanken Deutschland – (EU)
Amazon Web Services EMEA SARL Verschlüsselte Dateispeicherung (S3), Secrets Manager, E-Mail-Versand Luxemburg (Vertragspartner) / Frankfurt eu-central-1 (Verarbeitung) – (EU)
Cloudflare, Inc. DNS-Auflösung, Content-Delivery statischer Assets, DDoS-Schutz USA EU-Standardvertragsklauseln (SCC) + TIA-Lite (siehe §B.6 Abs. 4)

Mit allen Subunternehmern bestehen AV-Verträge gem. Art. 28 DSGVO. Eine vollständige Subunternehmer-Liste wird dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.


Anhang C · Widerrufsbelehrung (verschoben in Vertragstemplate T1)

Die vollständige Widerrufsbelehrung gem. Anlage 1 zu Art. 246a §1 Abs. 2 S. 2 EGBGB sowie das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2) sind Bestandteil des Verbraucher-Vertragstemplates T1 und werden dem Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform übergeben. Dort sind enthalten:

  • Widerrufsfrist (14 Tage ab Vertragsabschluss)
  • Folgen des Widerrufs (Rückzahlungspflicht, Wertersatz bei vorzeitiger Dienstleistungs-Erbringung gem. § 357 Abs. 8 BGB)
  • Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung mit Zustimmung (§ 356 Abs. 4 BGB)
  • Ausdrückliche-Zustimmungs-Erklärung für vorzeitigen Dienstleistungsbeginn
  • Muster-Widerrufsformular (EGBGB Anlage 2)

Hintergrund: Die Widerrufsbelehrung ist verbraucherrechtlich Teil des Vertrags selbst (nicht der AGB) und gehört systematisch in das B2C-Template.